BFH - Beschluss vom 18.07.2008
VII B 184/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1805
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9182/02

BFH - Beschluss vom 18.07.2008 (VII B 184/07) - DRsp Nr. 2008/17576

BFH, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen VII B 184/07

DRsp Nr. 2008/17576

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seiner Abberufung Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH), die im Bundesgebiet mehrere Betriebsstätten unterhielt. Im Oktober 1999 teilte der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, dass für die in S gelegene Betriebsstätte keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben worden seien. Zudem veranlasste er im November 1999 zur Tilgung der Lohnsteuerschulden eine Überweisung an das FA in Höhe von ... DM. In der Folgezeit erließ das FA für die Jahre 1997 bis 1999 Lohnsteuerschätzungsbescheide. Nach Verrechnung der vom Kläger geleisteten Zahlungen mit den für die Jahre 1997 und 1998 festgesetzten Lohnsteuern und steuerlichen Nebenleistungen verblieben noch Steuerrückstände für das Jahr 1999. Mit Haftungsbescheid vom 20. April 2001 nahm das FA den Kläger aufgrund dieser Rückstände gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch des Klägers führte zur Zurücknahme dieses Bescheids. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erließ das FA am 21. November 2001 einen neuen Haftungsbescheid, der im Dezember 2001 geändert wurde. Auf den Einspruch setzte das FA die Haftungssumme hinsichtlich des Jahres 1999 geringfügig herab.