I. Mit Beschluss vom 25. März 2004 III B 54/03 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Mit dem finanzgerichtlichen Verfahren verfolgten die Beschwerdeführer vergeblich die Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungsgerichtsprozess auf Rückübertragung eines Grundstücks als außergewöhnliche Belastung.
Gegen den am 5. April 2004 zur Post gegebenen Verwerfungsbeschluss vom 25. März 2004 erhoben die Beschwerdeführer mit am 4. Mai 2004 eingegangenem Schreiben "außergerichtliche Erinnerung" sowie mit weiterem am 11. Mai 2004 eingegangenen Schreiben Gegenvorstellung und beantragten die Aufhebung dieses Beschlusses.
II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie wird verworfen.
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