I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von Beruf Bäcker und war in den Streitjahren nichtselbständig beschäftigt. Daneben hatte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Umsatzsteuererklärungen für ein Dienstleistungsunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "Vermittlung von Feuerschutz- und sicherheitstechnischen Anlagen" abgegeben. Das FA folgte zunächst den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1993 bis 1995). Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte steuerliche Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der Kläger nichtunternehmerisch tätig geworden sei, setzte die vom Kläger in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) fest und versagte den Vorsteuerabzug.
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