BFH - Beschluß vom 18.09.2000
IV B 20/00

BFH - Beschluß vom 18.09.2000 (IV B 20/00) - DRsp Nr. 2001/1161

BFH, Beschluß vom 18.09.2000 - Aktenzeichen IV B 20/00

DRsp Nr. 2001/1161

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Beschluss des Großen Senats vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) lässt sich nicht im Umkehrschluss der Rechtssatz entnehmen, dass Fremdkapitalzinsen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die zugrunde liegenden Darlehensmittel zwar --unmittelbar-- für Entnahmezahlungen verwendet worden sind, das Unternehmen, hier die Gesellschaft, daneben jedoch über ausreichend hohe Eigenmittel verfügt, aus denen sie die Entnahmen in gleicher Weise hätte bestreiten können.