BFH - Beschluss vom 18.09.2003
VI B 171/02

BFH - Beschluss vom 18.09.2003 (VI B 171/02) - DRsp Nr. 2003/14370

BFH, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen VI B 171/02

DRsp Nr. 2003/14370

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt worden sind. Dabei geht der Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) davon aus, dass sie nur zum Streitjahr 1995 die Zulassung der Revision begehren, weil das Finanzgericht (FG) der Klage zum Jahr 1996 stattgegeben hatte.

Die bloße Wiedergabe von Fundstellen finanzgerichtlicher Entscheidungen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere. Insbesondere haben die Kläger nicht erläutert, zu welchem Rechtssatz das FG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist bzw. warum ohne eine solche Abweichung eine Entscheidung des BFH erforderlich sei. Eine derartige Erläuterung war umso angebrachter, als sich das FG hinsichtlich seiner Rechtsauffassung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen hatte.