BFH - Beschluss vom 18.09.2006
IX B 154/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 31
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 375/04

BFH - Beschluss vom 18.09.2006 (IX B 154/05) - DRsp Nr. 2006/28472

BFH, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen IX B 154/05

DRsp Nr. 2006/28472

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind, soweit geltend gemacht, nicht gegeben.

Hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird diesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt. Der Prozessbevollmächtigte hatte anlässlich seines Aufenthaltes in England dem aufgrund ca. einjähriger Zusammenarbeit als zuverlässig bekannten persönlichen Mitarbeiter des besuchten englischen Mandanten eine konkrete Einzelanweisung zur Übersendung des Begründungsschriftsatzes erteilt, die dieser allerdings hinsichtlich der ordnungsgemäßen Überprüfung der Versendung trotz entsprechender Instruktion nicht befolgte. Dieses Versäumnis ist indes unverschuldet, denn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein zuverlässiger Mitarbeiter seinen konkreten Anweisungen folgt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564, m.w.N.)