BFH - Beschluss vom 18.09.2006
VI B 142/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 99/2004

BFH - Beschluss vom 18.09.2006 (VI B 142/05) - DRsp Nr. 2006/27727

BFH, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen VI B 142/05

DRsp Nr. 2006/27727

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.