BFH - Beschluß vom 18.10.2000
IX B 101/00

BFH - Beschluß vom 18.10.2000 (IX B 101/00) - DRsp Nr. 2001/3742

BFH, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen IX B 101/00

DRsp Nr. 2001/3742

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. August 1998 in der Sache 18 K 5962/94 F nach mündlicher Verhandlung einen Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 27. März 1998 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 1998 wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) an den Präsidenten des FG Düsseldorf und führt in seinem Schreiben u.a. aus:

"Sachlich handelt es sich um die Ergänzung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 24.7.1998 in dem Verfahren 18 K 5962/94 F wegen der Feststellung der verbleibenden Verluste zur Einkommensteuer 31.12.1991.

Insoweit nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Mandanten vom 9.9.1998 und machen es voll inhaltlich zum diesseitigen Sachvortrag. Wir beantragen,

den Inhalt des Schreibens vom 9.9.1998 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu erklären, um eine Abkürzung des Verfahrens 18 K 5962/94 F --ohne Einschaltung des BFH-- zu erreichen."

Mit Schriftsatz vom 25. November 1998 trägt der jetzige Prozessbevollmächtigte u.a. vor: