I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert für ein vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 1994 erworbenes Grundstück im Einspruchsverfahren auf den 1. Januar 1996 auf 16 900 DM (8 640 Ç) und den Grundsteuermessbetrag auf 30,24 Ç fest und setzte die Grundsteuer für 1996 auf 181,44 Ç fest. Das FA berücksichtigte dabei den als Straßenland ausgewiesenen Teil des insgesamt unbebauten Grundstücks mit 10 DM/qm und das übrige Grundstück mit 25 DM/qm. Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung dieser Bescheide jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragt hatte, blieb erfolglos.
Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der als Straßenland vorgesehene Teil des Grundstücks sei wertlos. Es sei ungeklärt, ob das Land eine Entschädigung für eine Abtretung dieses Grundstücksteils zahlen werde. Auch der Wertansatz von 25 DM/qm für das übrige Grundstück sei nicht nachvollziehbar. Eine Schätzung des Werts unbebauter Grundstücke auf den Hauptfeststellungszeitpunkt aufgrund der Bodenrichtwerte sei unzulässig. Das FG habe zu Unrecht die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundsteuer bejaht.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
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