BFH - Beschluss vom 18.10.2006
II B 11/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2057/02

BFH - Beschluss vom 18.10.2006 (II B 11/06) - DRsp Nr. 2006/28447

BFH, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen II B 11/06

DRsp Nr. 2006/28447

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1992 bis 1994 Eigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 14 und 15 an einem Grundstück in Berlin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte im Einspruchsverfahren ausgehend von einer monatlichen Rohmiete von 4 DM je qm zuzüglich 3 v.H. für Schönheitsreparaturen die Einheitswerte für die Einheit Nr. 14 auf den 1. Januar 1992 auf 23 800 DM und auf den 1. Januar 1994 auf 29 800 DM und die Einheitswerte für die Einheit Nr. 15 auf den 1. Januar 1993 auf 25 000 DM und auf den 1. Januar 1994 auf 31 300 DM fest. Die Erhöhung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1994 beruhte auf dem Fortfall der Berlinvergünstigung (§ 122 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 des Bewertungsgesetzes -- BewG -- a.F.). Einsprüche und Klage gegen diese Bescheide blieben erfolglos.

Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundsteuer bejaht und verkannt, dass die anzusetzende Rohmiete allenfalls mit unter 2 DM je qm monatlich anzusetzen sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der () entspricht, jedenfalls unbegründet.