BFH - Beschluss vom 18.10.2006
II B 9/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2418/03

BFH - Beschluss vom 18.10.2006 (II B 9/06) - DRsp Nr. 2006/28445

BFH, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen II B 9/06

DRsp Nr. 2006/28445

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit Wirkung zum 1. Februar 2001 von den Beigeladenen ein Grundstück, das mit einem in das Baudenkmalbuch eingetragenen Gebäude bebaut ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert des Grundstücks auf den 1. Januar 1997 im Ertragswertverfahren auf 228 800 DM (116 983 Ç) fest und berücksichtigte dabei einen Abschlag wegen des Denkmalschutzes in Höhe von 5 v.H. Die Klage, mit der der Kläger eine Erhöhung dieses Abschlags auf 10 v.H. und demgemäß eine Herabsetzung des Einheitswerts auf 220 800 DM begehrte, blieb erfolglos.

Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht den Ansatz eines Abschlags von 10 v.H. wegen Denkmalschutzes abgelehnt und die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundsteuer bejaht.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls unbegründet.