BFH - Beschluss vom 18.10.2006
V B 172/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 95
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4217/03

BFH - Beschluss vom 18.10.2006 (V B 172/04) - DRsp Nr. 2006/28458

BFH, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen V B 172/04

DRsp Nr. 2006/28458

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb als Einzelunternehmerin einen Groß- und Einzelhandel mit ...waren. Mit notariellem Vertrag vom 27. November 1997 verpachtete sie ihr Unternehmen ab 1. Januar 1998 an ihren Sohn. Ausweislich des Vertrags beabsichtigte sie, dem Pächter zum Jahreswechsel aus dem vorhandenen Warenbestand (in Höhe von 621 444,17 DM) "einen Warenwert in Höhe von 400 000 DM im Wege der Schenkung zuzuwenden".

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die schenkweise Übertragung des Warenbestands als umsatzsteuerpflichtige Entnahme in der Steuerfestsetzung für 1997. Mit dem Einspruch machte die Klägerin erfolglos geltend, sie habe die Schenkung dem Sohn nur in Aussicht gestellt, es habe sich im Übrigen um eine Minderung einer Darlehensforderung gegenüber ihrem Sohn gehandelt.