Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.
1. Der Kläger begehrt eine Rückstellung in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1998 wegen eines Verlustes, den er in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August 2006 aus einem Mietverhältnis erwartet hatte, weil er angemietete Räume zu einem wesentlich geringeren Preis weitervermietet hat, als er ihn an seinen Vermieter bezahlen muss. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil insoweit allenfalls eine Drohverlustrückstellung in Betracht komme und eine solche gemäß § 5 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr 1998 nicht mehr zulässig gewesen sei.
Der Kläger hat insoweit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht schlüssig dargelegt.
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