BFH - Beschluss vom 18.10.2007
IV B 160/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2505/04

BFH - Beschluss vom 18.10.2007 (IV B 160/06) - DRsp Nr. 2007/22127

BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen IV B 160/06

DRsp Nr. 2007/22127

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert-- in zulässiger Weise dargetan.

Der Beschwerdebegründung zufolge soll unzureichende Sachverhaltsaufklärung gemäß § 76 FGO gerügt werden. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung kann in verschiedener Weise verletzt werden. In Betracht kommen Übergehen von Beweisanträgen, Nichterhebung von sich aufdrängenden Beweisen, Verletzung der Hinweispflicht, Nichtzugrundelegung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. hierzu im Einzelnen und zu den notwendigen Darlegungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69 bis 72, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Beschwerdebegründung lässt aber nicht erkennen, in welcher Weise das Finanzgericht (FG) gegen § 76 FGO verstoßen haben soll.