BFH - Beschluß vom 18.12.1986
I B 1/86
Normen:
AO § 144 Abs. 1 S. 1; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 10 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; StGB § 25 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 222
BStBl II 1988, 211
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 18.12.1986 (I B 1/86) - DRsp Nr. 1996/12372

BFH, Beschluß vom 18.12.1986 - Aktenzeichen I B 1/86

DRsp Nr. 1996/12372

»Es bestehen ernstliche Zweifel, ob eine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch die Vertretung einer Organisation begangen werden kann, die ihr zugeflossene Spenden ohne Wissen des Spenders an politische Parteien weitergeleitet hat.«

Normenkette:

AO § 144 Abs. 1 S. 1; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 10 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; StGB § 25 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hatte 1972 dem ... (im folgenden: "Seminar") 10.000 DM gespendet. Die Antragstellerin hat den Betrag bei der Ermittlung ihres Einkommens gemäß § 11 Nr. 5 Buchst.a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der im Streitjahr (1972) geltenden Fassung als Ausgabe abgezogen. Das "Seminar" war durch Bescheid des zuständigen Finanzamts vom 16. März 1961 wegen Förderung der Volksbildung als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG).

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Antragstellerin für das Streitjahr erklärungsgemäß durch vorläufigen Bescheid (§ 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO -) zur Körperschaftsteuer. Eine Außenprüfung bei der Antragstellerin führte für das Streitjahr zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen; das FA erklärte den Steuerbescheid für endgültig.