Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Rechtsfrage, ob der Prozeßbevollmächtigte zum Vorfristtermin eine weitere Überprüfung der notierten Frist vornehmen muß, ist in dem vom Finanzgericht (FG) befürworteten Sinne höchstrichterlich geklärt.
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