BFH - Beschluss vom 19.01.2004
VIII B 193/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 25.6.2003 - 7 K 1974/02 Kg,

BFH - Beschluss vom 19.01.2004 (VIII B 193/03) - DRsp Nr. 2004/3493

BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 193/03

DRsp Nr. 2004/3493

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangene Rechtsprechung, dass nur das nachträgliche Bekanntwerden einer aus der Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsache eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen rechtfertigt (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180), für die Gewährung von Kindergeld bei dem im Streitfall vorliegenden Sachverhalt einer Einschränkung bedarf.