FG Hessen, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2804/01
BFH - Beschluss vom 19.01.2004 (VIII B 238/03) - DRsp Nr. 2004/3495
BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 238/03
DRsp Nr. 2004/3495
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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