I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH i.L., führte ...arbeiten durch. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ auf der Grundlage eines Steuerfahndungsberichts vom 13. April 2000 gegen die Klägerin Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 (V B 18/06), Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für 1 bis 12/1998 (V B 68/06) sowie einen Umsatzsteuerbescheid für 1999 (V B 92/06).
Die Einsprüche und Klagen der Klägerin blieben erfolglos.
Mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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