BFH - Beschluß vom 19.02.1993 (VI B 137/92) - DRsp Nr. 1996/9671
BFH, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen VI B 137/92
DRsp Nr. 1996/9671
»Die Rechtsfrage, ob Bewirtungskosten, die einem ranghohen Beamten aus Anlaß eines besonderen persönlichen Ereignisses entstehen (Geburtstag, Beförderung, Amtseinführung), dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG für Repräsentationsaufwendungen unterliegen, ist hinreichend geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn zur Amtsausstattung des Amtsträgers eine steuerfreie Aufwandspauschale i. S. des § 3 Nr. 12 EStG gehört.«