BFH - Beschluß vom 19.02.1998
III B 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1228

BFH - Beschluß vom 19.02.1998 (III B 1/98) - DRsp Nr. 1998/18455

BFH, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen III B 1/98

DRsp Nr. 1998/18455

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Investitionszulage-Änderungsbescheides 1991 auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin die Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend.

Das FG hat die Beschwerde weder in dem angefochtenen Beschluß noch in seinem Nichtabhilfebeschluß zugelassen.