BFH - Beschluß vom 19.02.2002
IX B 104/01

BFH - Beschluß vom 19.02.2002 (IX B 104/01) - DRsp Nr. 2002/4909

BFH, Beschluß vom 19.02.2002 - Aktenzeichen IX B 104/01

DRsp Nr. 2002/4909

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage, ob der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. in Fällen der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden für vorweggenommene Werbungskosten zu gewähren ist, betrifft allein die Beurteilung von derartigen besonderen Fallgestaltungen nach Maßgabe einer nicht mehr geltenden Regelung. Die Vorschrift war nur für die Jahre 1996 bis 1998 in Kraft. Vergleichbare andere Verfahren sind nicht anhängig und auch nicht mehr zu erwarten. Mithin besteht über den Streitfall hinaus kein allgemeines Interesse an einer Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH).