BFH - Beschluß vom 19.02.2002
X B 41/01

BFH - Beschluß vom 19.02.2002 (X B 41/01) - DRsp Nr. 2002/4874

BFH, Beschluß vom 19.02.2002 - Aktenzeichen X B 41/01

DRsp Nr. 2002/4874

Gründe:

Der Antrag ist aus zwei Gründen unzulässig.

Der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Zwang, sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 62a Abs. 2 FGO vertreten zu lassen, gilt auch für das Verfahren der Tatbestandsberichtigung (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Rz. 15; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 62a Rz. 14). Diesen Vertretungszwang hat der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) trotz Kenntnis nicht beachtet, ohne dass die von ihm in Anspruch genommene Ausnahme vorliegt.

Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil gegen den Beschluss, dessen Berichtigung der Antragsteller begehrt, kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Tz. 1, 5).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Antragsteller verkennt, dass die Anzahl seiner Verfahren vor dem 2. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht nur durch die Streitigkeiten wegen Einkommensteuer entstanden ist, sondern dass er eine Vielzahl anderer Verfahren betrieben hat, z.B. in Sachen Abrechnungsbescheid, Erlass von Steuern, Richterablehnung und Streitwertfestsetzung.