I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Gegen das (am 30. Juli 2007 zugestellte) FG-Urteil haben die Antragsteller --vertreten durch Rechtsanwalt (RA) X-- mit Schriftsatz vom 7. August 2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 16. August 2007 beantragt, für die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und den noch zu bestellenden Fachanwalt für Steuern beizuordnen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2007 meldeten sich die Rechtsanwälte Y-Z als Bevollmächtigte der Antragsteller und baten zur Fertigung der --bis zum 2. November 2007 einzureichenden-- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere des PKH-Antrages um die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 2. November 2007 teilte RA X mit, dass der Antragsteller schwer erkrankt und nicht in der Lage sei, das Verfahren zu fördern. Er bat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren um Verlängerung der Begründungsfrist bis vorläufig zum 18. Dezember 2007.
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