BFH - Beschluss vom 19.02.2009
II B 120/08
Normen:
AO § 90 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; StraBEG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 965
ZEV 2009, 521
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 362/06 vom 09.05.2008,

BFH - Beschluss vom 19.02.2009 (II B 120/08) - DRsp Nr. 2009/8084

BFH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen II B 120/08

DRsp Nr. 2009/8084

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; StraBEG § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.

Im November 1992 wurde auf den Namen der Eltern der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Kapital in beträchtlichem Umfang bei einer Bank in X (Ausland) angelegt und im Juli 2002 zugunsten der Klägerin wieder abgezogen. Die Klägerin gab bezüglich der mit der Kapitalanlage verbundenen Einkommensteuer und Vermögensteuer für die Jahre 1993 bis 2002 eine Strafbefreiungserklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2928) ab. Später trug sie vor, das Kapital sei ihr bereits 1992 vor dem Transfer nach X von ihren Eltern geschenkt worden und von diesen zwischenzeitlich aufgrund einer lediglich der Bank in X überlassenen schriftlichen Treuhandvereinbarung treuhänderisch gehalten worden. Demgegenüber nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) an, das Kapital sei der Klägerin erst im Juli 2002 geschenkt worden, und erließ am 27. Juni 2006 --getrennt nach den Elternteilen-- zwei Schenkungsteuerbescheide über ... EUR (Schenkung vom Vater) bzw. ... EUR (Schenkung von der Mutter).