BFH - Beschluss vom 19.02.2009
IX B 151/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1146/06

BFH - Beschluss vom 19.02.2009 (IX B 151/08) - DRsp Nr. 2009/8088

BFH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX B 151/08

DRsp Nr. 2009/8088

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob "bei der Bestimmung der Totalerfolgsperiode zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Überschusseinkünften eine personen-/subjektübergreifende Betrachtungsweise bei entgeltlicher Einzelrechtsnachfolge anzustellen" sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie wäre vorliegend in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger --nach Abschluss des notariell beurkundeten Veräußerungsvertrages über sein Zweifamilienhaus und vor dessen Übergabe an die Erwerberin-- die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erneut begründet haben will, unklar, ob die künftige Erwerberin der Immobilie die beiden Wohnungen für den eigenen Bedarf oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen würde. Daher wäre im Streitfall schon aus diesem Grund keine subjektübergreifende Betrachtung möglich.