Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, daß der Senat auf Grund dessen durch Beschluß entscheiden kann und daß dieser Beschluß keiner weiteren Begründung bedarf (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Äußerung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 1998 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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