Die Entscheidung ist nach § 121 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung geboten, weil es in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvR 1818/91 um die Verfassungsmäßigkeit der in § 22 Nr. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Regelung des Verlustausschlusses geht und das mit der Revision angegriffene Urteil maßgeblich auf § 22 Nr. 3 EStG gestützt ist (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 74 Rz. 12).
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