BFH - Beschluß vom 19.03.2002
I B 85/01

BFH - Beschluß vom 19.03.2002 (I B 85/01) - DRsp Nr. 2002/10122

BFH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen I B 85/01

DRsp Nr. 2002/10122

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde in der ersten Instanz durch die H-GmbH vertreten, der sie eine schriftliche Prozessvollmacht erteilt hatte. Nach Ergehen eines klageabweisenden Urteils hat Steuerberater H namens der Klägerin die hier zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine auf ihn selbst ausgestellte Vollmachtsurkunde hat er trotz Aufforderung durch den Senatsvorsitzenden nicht eingereicht. Die Frist zur Vorlage der Vollmacht ist inzwischen abgelaufen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Prozessvertreter der Klägerin hat die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt. Die in der ersten Instanz beigebrachte Vollmachtsurkunde legitimiert ihn nicht zum Auftreten im Namen der Klägerin, da sie nicht auf ihn, sondern auf die H-GmbH lautet. Angesichts dessen ist zudem zweifelhaft, ob ein Übergang des Mandats von der H-GmbH auf den Prozessvertreter vom Willen der Klägerin abgedeckt ist, weshalb der Senat einen Verzicht auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde (§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO) nicht für sachgerecht hält. Vielmehr ist die Nichtzulassungsbeschwerde als mangels Vorlage der Vollmacht unzulässig zu verwerfen.