BFH - Beschluß vom 19.03.2002
I B 88/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1305

BFH - Beschluß vom 19.03.2002 (I B 88/99) - DRsp Nr. 2002/10461

BFH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen I B 88/99

DRsp Nr. 2002/10461

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1991) K war. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Leichtmetallguss sowie die Fertigung von Edelstahldrehteilen und Aluminiumflanschen. Steuerlicher Berater der Klägerin war bis zum Jahr 1989 der Steuerbevollmächtigte S.

In einem vom 28. Dezember 1990 datierenden Schreiben bot die US-amerikanische Firma D der Klägerin für das Jahr 1991 die Lieferung von 500 Tonnen Aluminiumblöcken einer bestimmten Legierung für 2 DM/kg an. Unter Hinweis auf den günstigen Preis wurde die Klägerin um Vorkasse gebeten. Als "Präsident" der D wird in dem Schreiben R bezeichnet. Das Schreiben trägt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine unleserliche Unterschrift, die weder dem R noch einer sonst bekannten Person zugeordnet werden kann. Eine Beantwortung des Schreibens durch die Klägerin hat das FG nicht feststellen können.