BFH - Beschluß vom 19.03.2002
IX R 62/99
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2002, 923
BFH/NV 2002, 864
BFHE 197, 562
DB 2002, 922
wistra 2002, 227
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Beschluß vom 19.03.2002 (IX R 62/99) - DRsp Nr. 2002/4836

BFH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen IX R 62/99

DRsp Nr. 2002/4836

»Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung streitig ist.«

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1997 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.). Den erklärten Spekulationsgewinn berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

Die hiergegen erhobene Sprungklage, mit der der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.