I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1997 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.). Den erklärten Spekulationsgewinn berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
Die hiergegen erhobene Sprungklage, mit der der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|