Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nach § 35 der Abgabenordnung (AO 1977) als Verfügungsberechtigte auf Haftung für Lohnsteuer Februar 1997 in Anspruch genommen, welche die entrichtungspflichtige A-GmbH (GmbH), mit der die Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hatte, schuldig geblieben ist. Die GmbH hat die Lohnsteuer zwar pünktlich angemeldet, deren Geschäftsführer und der Geschäftsführer der Klägerin haben die Banküberweisungsaufträge für die betreffende, am 10. März 1997 fällige Zahlung jedoch erst am 12. März 1997 unterzeichnet und am folgenden Tag der Bank übergeben. Diese hat die Aufträge nicht mehr ausgeführt. Am 14. März 1997 ist die Sequestration hinsichtlich des Vermögens der GmbH angeordnet worden.
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