BFH - Beschluss vom 19.03.2003
VII B 242/02

BFH - Beschluss vom 19.03.2003 (VII B 242/02) - DRsp Nr. 2003/7259

BFH, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen VII B 242/02

DRsp Nr. 2003/7259

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog aus den Niederlanden unversteuertes Gasöl, das mit begleitendem Verwaltungsdokument vom ... Dezember 1998 in das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren übergeführt worden war. Das Gasöl, dessen Menge in dem begleitenden Verwaltungsdokument mit 2 348 219 Liter (bei 15 Grad Celsius) angegeben war, sollte im Auftrag der Klägerin mit einem Tankschiff in ihr Steuerlager befördert werden.

Ein Teil der Schiffsladung wurde in das Steuerlager der Klägerin in A aufgenommen. Eine Vermessung des Landtanks vor und nach dem Löschen ergab einen Zugang von 408 639 Liter (bei 15 Grad Celsius). In das begleitende Verwaltungsdokument wurde eine verbliebene Menge von 1 939 580 Liter (bei 15 Grad Celsius) eingetragen. Diese sollte in das Steuerlager der Klägerin in B aufgenommen werden. Dort wurde der Zugang im Landtank während des Löschens der Ladung über einen Ovalradzähler mit 1 926 945 Liter (bei 15 Grad Celsius) ermittelt. In das begleitende Verwaltungsdokument wurde eine Fehlmenge von 12 635 Liter (bei 15 Grad Celsius) eingetragen.