BFH - Beschluss vom 19.03.2003
X B 51/01

BFH - Beschluss vom 19.03.2003 (X B 51/01) - DRsp Nr. 2003/7253

BFH, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen X B 51/01

DRsp Nr. 2003/7253

Gründe:

Mit dem als Gegenvorstellung bezeichneten Schreiben vom 15. März 2002 hat der Antragssteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragt, den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2002 X B 51/01 abzuändern und die Belastung mit den Gerichtskosten aufzuheben. In diesem Beschluss wurde ausgesprochen, dass das Verfahren wegen Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen Einkommensteuer 1995 nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt sei und der Antragsteller gemäß § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Außerdem hat er beantragt, in analoger Anwendung des Kostenverzeichnisses Teil 3 Position 3110 von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, weil er die Beschwerde zurückgenommen habe. Damit habe gar kein Beschwerdeverfahren stattgefunden. Andere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) würden so verfahren; er werde somit durch den Beschluss vom 18. Februar 2002 in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt.

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch eine der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen oder Gesellschaften vertreten lassen.