I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der Kläranlage W-GmbH (GmbH), die die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt W durchführte und an deren Stammkapital zu 55 v.H. die Stadt W beteiligt war. Die GmbH hatte mit der Stadt W am ... einen Betreibervertrag geschlossen und sich darin verpflichtet, ein Abwassersystem zu errichten und auf eigene Rechnung zu betreiben. Sie war auch berechtigt, notwendige Erweiterungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Stadt W verpflichtete sich, für die Erweiterung des Kanalnetzes kostendeckende Anschlussbeiträge zu erheben. Aufgrund einer Satzung erhob die Stadt W im Streitjahr 1995 Abwasserbeiträge, die auf ein Konto der GmbH einzuzahlen waren. Davon bezahlte die GmbH Investitionen zur Abwasserbeseitigung und wies die vereinnahmten Abwasseranschlussbeiträge als Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt W aus.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte von der Stadt W an die GmbH weitergeleitete Anschlussbeiträge als Entgelt für Abwasserbeseitigungsmaßnahmen, erhöhte die für 1995 festgesetzte Umsatzsteuer entsprechend und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.
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