BFH - Beschluss vom 19.03.2008
V B 84/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 241/05

BFH - Beschluss vom 19.03.2008 (V B 84/07) - DRsp Nr. 2008/11965

BFH, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen V B 84/07

DRsp Nr. 2008/11965

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte für die Jahre 1996 bis 1998 (Streitjahre) eine Außenprüfung durch, die für die Streitjahre zu Zuschätzungen führte (Bericht vom 22. Februar 2002). Dementsprechend änderte das FA durch Bescheide vom 14. März 2002 u.a. sowohl die Einkommensteuerbescheide als auch die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein. Am 20. Oktober 2004 erließ das FA eine Einspruchsentscheidung, in der es die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre änderte und die Einsprüche im Übrigen zurückwies.

Am 10. November 2004 sprach der Kläger im FA bei der Sachbearbeiterin, Frau M, vor und reichte weitere Unterlagen ein. Streitig ist, ob der Kläger am 10. November 2004 einen mündlichen Antrag auf (schlichte) Änderung gemäß § 172 der Abgabenordnung (AO) der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre gestellt hat.