BFH - Beschluss vom 19.04.2005
IV B 207/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2387/00

BFH - Beschluss vom 19.04.2005 (IV B 207/03) - DRsp Nr. 2005/10832

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen IV B 207/03

DRsp Nr. 2005/10832

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.

1. Es liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

a) Die Regelung, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1987 II R 130/85, BFH/NV 1989, 230, und Senatsbeschluss vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Rechtsfehler liegt aber vor, wenn der Inhalt des Verfahrens zwar vollständig zur Kenntnis genommen, aber fehlerhaft gewürdigt wird.