BFH - Beschluss vom 19.04.2006
IX B 174/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 396/02

BFH - Beschluss vom 19.04.2006 (IX B 174/05) - DRsp Nr. 2006/16197

BFH, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen IX B 174/05

DRsp Nr. 2006/16197

Gründe:

Die Revision wird mit Blick auf das dem Finanzgericht und den Beteiligten offenbar noch nicht bekannte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2005 IX R 46/04 (BFH/NV 2006, 261) zugelassen. Danach kann --auch ohne Kaufpreiszuordnung-- bei deutlich unterschiedlicher Nutzbarkeit der jeweiligen Wirtschaftsgüter (Gebäudeteile) eine Zuordnung der Aufwendungen nach dem jeweiligen Verhältnis der Verkehrswerte der betroffenen Wirtschaftsgüter in Betracht kommen, wenn eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen zu einem ersichtlich sachwidrigen Ergebnis führen würde.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 396/02