BFH - Beschluss vom 19.04.2006
VIII S 11/06

BFH - Beschluss vom 19.04.2006 (VIII S 11/06) - DRsp Nr. 2006/16069

BFH, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen VIII S 11/06

DRsp Nr. 2006/16069

Gründe:

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 (VIII B 45/05) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 26. Januar 2005 (V 29/2003) als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er beantragt im Rahmen einer "Gegenvorstellung/Anhörungsrüge" wörtlich, das "Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, in dem es sich vor der mündlichen Verhandlung befand".

1. Soweit der Antrag als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), d.h. als Rüge zu werten ist, der erkennende Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO), genügt er nicht den hierfür zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zum einen deshalb, weil der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 6. April 2006 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den erkennenden Senat erhoben hat. Zum anderen fehlt es an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung eines solchen Verstoßes (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO; dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 113a Rz. 12).