I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat zuletzt durch Bescheid vom 28. August 1991 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann Vermögensteuer auf den 1. Januar 1987 festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im ersten Rechtsgang statt. Auf die Revision des FA hin hob der erkennende Senat die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird grundsätzliche Bedeutung als Grund zur Zulassung der Revision geltend gemacht. Diese ergebe sich aus der in Rechtsprechung, Verwaltungserlassen und im Schrifttum extrem kontrovers diskutierten Frage, ob die Finanzverwaltung und die Steuergerichte in "VSt-Altfällen" zu Lasten des Steuerpflichtigen ab 1. Januar 1997 überhaupt noch tätigwerden könnten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung geklärt.
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