Der Senat läßt dahinstehen, ob die Eingabe der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) vom 27. April 1998 bereits als Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluß des Senats zu werten oder ob darin lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Gegenvorstellung zu sehen ist.
Eine Gegenvorstellung wäre nicht statthaft; damit hätte auch ein PKH-Antrag mit dem Ziel der Ermöglichung einer formgerechten Einlegung einer solchen Gegenvorstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|