Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tag IV B 111/98 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1987 ist nicht begründet.
Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen im Streitfall nicht vor.
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