BFH - Beschluß vom 19.05.2000
VII B 98/99

BFH - Beschluß vom 19.05.2000 (VII B 98/99) - DRsp Nr. 2000/8418

BFH, Beschluß vom 19.05.2000 - Aktenzeichen VII B 98/99

DRsp Nr. 2000/8418

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Außenprüfung nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller; Eheleute) eine Mitunternehmerschaft in Bezug auf das in den Streitjahren 1983 bis 1985 betriebene Speditionsunternehmen bestanden habe. Am 8. Juni 1989 erließ das FA einen entsprechenden Sammelbescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1983 bis 1985, den es in zwei gesonderten Ausfertigungen jedem der beiden Antragsteller bekannt gab. Das unterhalb des jeweils mit Namen und Anschrift der beiden Antragsteller ausgefüllten Adressenfelds befindliche umrandete Feld enthält den Vermerk "für ... GbR M. und F. X, Spedition, B-Straße 12, ... W".

Mit zwei Schreiben vom 22. Juni 1989 legten die beiden Antragsteller jeweils gesondert im eigenen Namen gegen diesen Sammelbescheid Einspruch ein.

Mit zwei weiteren Schreiben vom selben Tag legten die Antragstellerin und der Antragsteller jeweils getrennt gegen diesen Sammelbescheid "für die GbR M. und F. X, Spedition B-Straße 12, ... W, ... Einspruch ein".