BFH - Beschluß vom 19.06.2000
I B 85/99

BFH - Beschluß vom 19.06.2000 (I B 85/99) - DRsp Nr. 2000/6401

BFH, Beschluß vom 19.06.2000 - Aktenzeichen I B 85/99

DRsp Nr. 2000/6401

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Dazu wäre auszuführen gewesen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76). Derartige Ausführungen lässt die vorliegende Beschwerde vermissen.