BFH - Beschluß vom 19.06.2000
IX B 45/00

BFH - Beschluß vom 19.06.2000 (IX B 45/00) - DRsp Nr. 2000/8424

BFH, Beschluß vom 19.06.2000 - Aktenzeichen IX B 45/00

DRsp Nr. 2000/8424

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Kläger geltend machen, die Zeugin X hätte vom Finanzgericht (FG) gehört werden müssen, fehlt es insbesondere an der schlüssigen Darlegung, weshalb nicht auf einer Vernehmung der Zeugin nach dem Erörterungstermin bestanden wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 29. September 1998 III B 74/98, BFH/NV 1999, 488). Dies gilt umso mehr, als die Kläger in dem Erörterungstermin durch den rechtskundigen Kläger zu 2 vertreten waren, der sowohl die Folgen des Verzichts auf mündliche Verhandlung als auch die Auswirkungen eines Verzichts auf die Rüge der Nichterhebung des angebotenen Beweises durch das FG kennen musste (vgl. hierzu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 38 a.E.). Dem Protokoll über den Erörterungstermin lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass nochmals die Vernehmung der Zeugin beantragt wurde.