BFH - Beschluß vom 19.06.2000
VII B 107/00

BFH - Beschluß vom 19.06.2000 (VII B 107/00) - DRsp Nr. 2000/7396

BFH, Beschluß vom 19.06.2000 - Aktenzeichen VII B 107/00

DRsp Nr. 2000/7396

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aufhebung eines vorgängigen Beschlusses des FG vom 25. November 1999 Az. 8 V 6616/99 AE (KV), mit welchem das FG einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hatte, sowie mit dem weiteren Ziel, die Mitwirkung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) an den ihnen gegenüber ausgesprochenen Gewerbeuntersagungsverfügungen des Kreises X zu unterbinden, wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs kostenpflichtig abgelehnt und hiergegen die Beschwerde nicht zugelassen.

Gleichwohl haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss des FG, ausdrücklich auch gegen die darin getroffene Kostenentscheidung, Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.