BFH - Beschluss vom 19.06.2006
III B 42/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4573/01

BFH - Beschluss vom 19.06.2006 (III B 42/05) - DRsp Nr. 2006/21084

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen III B 42/05

DRsp Nr. 2006/21084

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab und sei grob fehlerhaft. Es sei geklärt, dass der Kundenstamm eines Unternehmens, wenn für ihn ein gesonderter Kaufpreis vereinbart worden sei, neben dem Geschäftswert als weiteres immaterielles Wirtschaftsgut anzuerkennen sei und darauf Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden könnten. Abweichend hiervon habe das FG entschieden, ein Kundenstamm gehöre untrennbar zum Geschäftswert. Davon gehe es auch im Streitfall aus, obwohl es in dem Urteil einräume, der Kläger habe für die Kundenkartei einen gesonderten Preis bezahlt.

2. Damit ist der Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, auf den sich die Kläger berufen, nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.