BFH - Beschluss vom 19.06.2006
III S 16/06

BFH - Beschluss vom 19.06.2006 (III S 16/06) - DRsp Nr. 2006/20340

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen III S 16/06

DRsp Nr. 2006/20340

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Sohn. Auf seinen Antrag zahlte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld an ihn aus.

Der Einspruch der Klägerin gegen die Abzweigung des Kindergeldes an den Sohn war erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat durch Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05 als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens erlegte er gemäß § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Klägerin auf.

Nach Erhalt der Kostenrechnung erhob die Klägerin "gegen die richterliche Verfügung, die auch als Grundlage für die Kostenrechnung der BFH-Kostenstelle vom 11. Mai 2006 diente, Gegenvorstellung bzgl. des Unterlassens einer Verfügung, von der Erhebung einer Gebühr abzusehen".

Da die Klägerin sich gegen die Erhebung der Gerichtskosten wendete, wurde das Schreiben als Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgelegt. Ein solcher nach Ergehen der Kostenrechnung gestellter Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Erinnerung i.S. des § 66 GKG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, m.w.N.).