BFH - Beschluss vom 19.06.2006
VIII B 28/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1855
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 652/99

BFH - Beschluss vom 19.06.2006 (VIII B 28/04) - DRsp Nr. 2006/22633

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 28/04

DRsp Nr. 2006/22633

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist im Wesentlichen unbegründet, z.T. entspricht sie nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdeschrift im Wesentlichen nicht. Insbesondere hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 54, m.w.N.).