BFH - Beschluss vom 19.07.2002
VIII E 4/02

BFH - Beschluss vom 19.07.2002 (VIII E 4/02) - DRsp Nr. 2002/15853

BFH, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen VIII E 4/02

DRsp Nr. 2002/15853

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte persönlich Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ein. Das FG hatte seine Klage mit dem Begehren, seinen Verlustanteil mit ... DM als ausgleichsfähigen Verlust und nicht als verrechenbaren Verlust i.S. des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen, abgewiesen.

Die Geschäftsstelle des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) wies den Erinnerungsführer in dem Beschwerdeverfahren VIII B 21/02 darauf hin, dass vor dem BFH Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehe und die Rücknahme der Beschwerde gerichtsgebührenfrei sei. Der Erinnerungsführer nahm die Beschwerde nicht zurück. Der Senat verwarf sie mit Beschluss vom 27. Februar 2002 als unzulässig und erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Die Kostenstelle des BFH erließ am 24. April 2002 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Kostenrechung über 332 EUR, und zwar ausweislich der Seite 2 der Kostenrechung auf der Grundlage eines Streitwerts von 7 878,50 EUR.